Wer eine Putzfrau, eine Haushaltshilfe oder eine Reinigungsfirma für die eigene Wohnung bezahlt, bekommt einen Teil der Kosten vom Staat zurück: 20 % der Arbeitskosten, bis zu 4.000 € im Jahr – direkt von der Steuerschuld abgezogen. Geregelt ist das in § 35a EStG unter dem Begriff „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Trotzdem verschenken viele Haushalte dieses Geld, weil sie bar zahlen oder keine Rechnung haben. Hier steht, wie Sie es richtig machen.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die normalerweise Mitglieder des Haushalts selbst erledigen würden – und die Sie stattdessen an eine Firma oder eine selbstständige Person vergeben. Dazu zählen:
- Wohnungs- und Hausreinigung, auch regelmäßig durch eine Putzfrau oder Haushaltshilfe
- Fensterputzen, Teppich- und Polsterreinigung in der Wohnung
- Gartenpflege, Rasenmähen, Winterdienst auf dem eigenen Grundstück
- Kinderbetreuung und Pflege- oder Betreuungsleistungen im Haushalt
- Umzugsdienstleistungen bei einem privaten Umzug
Nicht darunter fallen Materialkosten (etwa Reinigungsmittel, die Ihnen in Rechnung gestellt werden) und Handwerkerleistungen wie Reparaturen oder Renovierung – die haben in § 35a einen eigenen, kleineren Topf.
Wie viel bekommen Sie zurück? 20 % – bis zu 4.000 € im Jahr
Der wichtigste Punkt zuerst: § 35a ist eine Steuerermäßigung, kein Abzug vom Einkommen. Die 20 % werden also nicht von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern direkt von der Einkommensteuer, die Sie zahlen müssen. 100 € Reinigungskosten senken Ihre Steuer um 20 € – unabhängig von Ihrem Steuersatz.
| Kategorie nach § 35a EStG | Ermäßigung | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltshilfe als Minijob (Abs. 1) | 20 % | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. Reinigungsfirma (Abs. 2) | 20 % | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen – nur Arbeitskosten (Abs. 3) | 20 % | 1.200 € |
Für eine Reinigungsfirma oder eine selbstständige Putzhilfe mit Rechnung gilt der mittlere Topf: 20 % von bis zu 20.000 € Kosten, also maximal 4.000 € weniger Steuer. Die Höchstbeträge gelten pro Haushalt – Ehepaare und Wohngemeinschaften teilen sich also einen Betrag, sie verdoppeln ihn nicht.
Rechenbeispiel mit echten Preisen
Nehmen wir unsere eigenen Preise für eine regelmäßige Wohnungsreinigung in Berlin:
Beispiel 1 – Einzelbuchung, alle zwei Wochen 2,5 Stunden: 2,5 h × 29 € = 72,50 € pro Termin. Bei 26 Terminen im Jahr sind das 1.885 €. Die Steuerermäßigung beträgt 20 %, also 377 €. Effektiv kostet Sie die Reinigung 1.508 € im Jahr – rund 58 € pro Termin.
Beispiel 2 – Sparpaket M, 10 Stunden alle 4 Wochen: 260 € pro Paket, 13 Pakete im Jahr = 3.380 €. Die Ermäßigung beträgt 676 €, netto bleiben 2.704 € für 130 Stunden – das sind 20,80 € pro Stunde statt 26 €. Alle Pakete finden Sie in unserer Preisübersicht.
Wichtig: Die Ermäßigung kann Ihre Steuer nur bis auf null senken. Wer keine Einkommensteuer zahlt, bekommt nichts zurück – ein Vortrag ins nächste Jahr ist nicht vorgesehen.
Die Voraussetzungen – Ihre Checkliste
- Rechnung. Sie brauchen eine ordentliche Rechnung mit Name und Anschrift des Anbieters, Ihrer Anschrift, Leistungsbeschreibung, Zeitraum und Betrag. Enthält die Rechnung auch Material, müssen die Arbeitskosten separat ausgewiesen sein.
- Überweisung statt Bargeld. Das Finanzamt erkennt nur unbare Zahlungen an – Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung. Barzahlung ist der häufigste Grund, warum der Abzug scheitert, selbst mit Quittung.
- Leistung in Ihrem Haushalt. Die Arbeit muss in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf Ihrem Grundstück stattfinden. Eine selbst genutzte Zweitwohnung innerhalb der EU oder des EWR zählt ebenfalls.
- Nur Arbeitskosten. Absetzbar sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material. Bei Reinigung365 sind bei einmaligen Reinigungen Mittel und Geräte im Preis enthalten; bei Stundenpaketen weisen wir eine eventuelle Materialpauschale getrennt aus, damit Ihre Rechnung § 35a-tauglich bleibt.
- Keine Doppelnutzung. Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen – zum Beispiel die Reinigung eines Büros oder Gewerbes – fallen nicht unter § 35a.
So tragen Sie die Kosten in die Steuererklärung ein
In der Einkommensteuererklärung gibt es dafür die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ – in ELSTER wie auf Papier. Dort tragen Sie die Summe der im Jahr gezahlten Arbeitskosten ein; das Finanzamt berechnet die 20 % selbst. Die Rechnungen und Kontoauszüge müssen Sie nicht mitschicken, aber aufbewahren und auf Nachfrage vorlegen können.
Es zählt das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Leistung. Eine Dezember-Rechnung, die Sie im Januar überweisen, gehört in die Steuererklärung des neuen Jahres.
Auch Mieter profitieren – über die Nebenkosten
Wer zur Miete wohnt, zahlt viele haushaltsnahe Dienstleistungen bereits über die Nebenkostenabrechnung: Treppenhausreinigung, Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst. Diese Anteile sind ebenfalls absetzbar. Bitten Sie Ihre Hausverwaltung um eine Bescheinigung nach § 35a EStG – viele Verwaltungen weisen die Beträge in der Abrechnung schon separat aus.
Fünf häufige Fehler
- Bar bezahlt. Ohne Überweisung kein Abzug – auch nicht mit Quittung.
- Keine Rechnung. Ein WhatsApp-Verlauf mit der Putzhilfe ersetzt keine Rechnung.
- Material mit eingereicht. Reinigungsmittel und Verbrauchsmaterial sind nicht absetzbar.
- Höchstbetrag verdoppelt. Der Betrag gilt pro Haushalt, nicht pro Person.
- Töpfe verwechselt. Fenster putzen ist eine haushaltsnahe Dienstleistung; das Fenster reparieren ist eine Handwerkerleistung mit eigenem Höchstbetrag.
Reinigung, die sich absetzen lässt
Regelmäßige Wohnungsreinigung ab 29 € pro Stunde, im Sparpaket ab 25 €/h – mit Rechnung und Überweisung, wie es § 35a verlangt. Neukunden sparen 10 % auf die ersten 2 Termine.
Häufige Fragen
Gilt § 35a auch für eine Reinigungsfirma – oder nur für eine private Putzfrau?
Für beide. Entscheidend sind Rechnung und unbare Zahlung, nicht die Rechtsform des Anbieters. Ob die Firma Umsatzsteuer ausweist oder – wie Reinigung365 als Kleinunternehmer – nicht, spielt für die Ermäßigung keine Rolle.
Kann ich eine Umzugsreinigung absetzen?
In der Regel ja: Die Endreinigung Ihrer bisherigen Wohnung gehört noch zu Ihrem Haushalt, die Reinigung der neuen Wohnung ab Einzug ebenso. Auch ein privates Umzugsunternehmen zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Umzugsreinigung.
Zählt Fensterreinigung dazu?
Ja – das Reinigen von Fenstern in Ihrer Wohnung ist eine klassische haushaltsnahe Dienstleistung, auch wenn eine Fensterreinigungsfirma kommt.
Wie stellt Reinigung365 die Rechnung aus?
Sie erhalten monatlich eine Rechnung per E-Mail mit ausgewiesenen Arbeitskosten und zahlen per Überweisung. Damit haben Sie automatisch alles, was das Finanzamt sehen will.
Wo steht das im Gesetz?
Im § 35a EStG – Absatz 2 regelt die haushaltsnahen Dienstleistungen, Absatz 5 die Bedingungen Rechnung und unbare Zahlung.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. Stand: 16. September 2026. Maßgeblich ist § 35a EStG in der jeweils geltenden Fassung – im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung oder Ihr Finanzamt.
